Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.11.1989

Rechtsprechung
   BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87   

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https://dejure.org/1989,1747
BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87 (https://dejure.org/1989,1747)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1989 - IVa ZR 220/87 (https://dejure.org/1989,1747)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1989 - IVa ZR 220/87 (https://dejure.org/1989,1747)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Krankenhaustagegeld - Private Krankenversicher - Musterbedingungen - Kündigung - Versicherungsvertrag - Mehrfachversicherungsklausel - Gefahrstandsobliegenheit - Benachteiligung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    MBKK 76 § 9; MBKK 76 § 10; AGBG § 3; AGBG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einzelner Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 767
  • NJW-RR 1990, 488 (Ls.)
  • MDR 1990, 225
  • VersR 1989, 1250
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 23/80

    Kündigung und Leistungsfreiheit des Krankenversicherers

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Im Zusammenhang mit der Frage der - hier allerdings nicht zur Debatte stehenden - Leistungsfreiheit wegen einer die Vertragsgefahr betreffenden Obliegenheitsverletzung hat der Senat bereits entschieden, daß der Kündigung des Vertrages durch den Versicherer wegen der Obliegenheitsverletzung der allgemeine Rechtsgedanke von Treu und Glauben nicht entgegenstehe (BGHZ 79, 6, 11 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80] = VersR 1981, 183, 184), weil die Kündigungsfolgen für den Versicherungsnehmer im allgemeinen keine einschneidenden Wirkungen hätten.

    (1) Soweit der Senat einschränkend dahingehend entschieden hat, daß eine Erhöhung der Vertragsgefahr durch den Abschluß weiterer Kranken- oder Krankenhaustagegeldversicherungen sich keineswegs allgemein, sondern nur in den Ausnahmefällen betrügerischer Handlung praktisch auswirken könne (BGHZ 79, 6, 14 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]; zur Kritik siehe Bach/Moser, Private Krankenversicherung 1984 §§ 9, 10 Rdn. 56), betreffen diese Ausführungen zur Vertragsgefahr jedoch nicht das hier in Rede stehende Kündigungsrecht, sondern die Frage der Leistungsfreiheit.

    (a) Richtig ist einerseits, daß vor dem Versicherungsfall zu erfüllende, aber nicht die versicherte objektive Gefahr verhütende Obliegenheiten besonders leicht übersehen (OLG Hamm VersR 1979, 78 dazu Revisionsentscheidung BGHZ 79, 6 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]) und zu einer Fallgrube für den redlichen Versicherungsnehmer werden können (Ehrenberg, Zitat nach Honsell, VersR 1982, 112, 117).

    Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Funktion privater Krankenversicherung, auf den das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats entscheidend abgestellt hat (BGHZ 79, 6, 14 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]; BGHZ 88, 78, 81), kann ein verhältnismäßig leicht auftretendes Fehlverhalten für den Versicherungsnehmer den Darlegungen im angefochtenen Urteil zufolge je nach Fallgestaltung erhebliche materielle Auswirkungen haben, etwa indem der Versicherungsnehmer nach Kündigung des Erstvertrages bei einem anderen Versicherer entweder überhaupt keinen Versicherungsschutz oder einen solchen nur unter Inkaufnahme von Risikoausschlüssen bzw. -zuschlägen erhält.

    b) Wird bereits im Antragsformular nach dem Bestehen weiterer Versicherungen gleicher Art gefragt, so ist jedenfalls die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, vor Abschluß einer Mehrfachversicherung die vorherige Zustimmung des Erstversicherers einzuholen, nicht als so ungewöhnlich anzusehen, daß der Versicherungsnehmer mit ihr nicht zu rechnen brauchte (BGHZ 79, 6, 10) [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80].

    Der IVa-Senat hat zwar ebenfalls - allerdings bei der Prüfung der Leistungsfreiheit wegen Erhöhung der "Vertragsgefahr" und insoweit unter ausdrücklicher Aufgabe des vorgenannten Rechtsstandpunkts - die aus dem § 6 Abs. 2, 3 VVG in Verbindung mit § 242 BGB zu entnehmenden Leitgedanken dahingehend entsprechend angewendet, daß dabei miteingeflossen ist, ob die fahrlässige Obliegenheitsverletzung irgendwie erkennbar Einfluß auf die Leistungen des Versicherers gehabt hat (BGHZ 79, 6, 15) [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80].

  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 61/71

    Kausalität der Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    a) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des IV. Senats (BGH VersR 1972, 341) auf das Kausalitätserfordernis bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ab.
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 63/84

    Ausschluß des Ausgleichsanspruches bei Leistungsfreiheit eines Doppelversicherers

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    An anderer Stelle hat der Senat jedoch klargestellt, daß § 6 Abs. 2 VVG, der die Verletzung von Obliegenheiten zur Verminderung der versicherten objektiven Gefahr betrifft, für die Verletzung der Obliegenheit zur Minderung der Vertragsgefahr (subjektives Risiko) an sich nicht gilt (BGH Urteil vom 5.3.1986 - IVa ZR 63/84 - VersR 1986, 380, 381 unter 2d zu § 11 VGB).
  • BGH, 28.04.1971 - IV ZR 174/69

    Weiterer Versicherungsvertrag - Krankentagegeld - Fristlose Kündigung -

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Noch vor dem in Bezug genommenen Urteil hatte der IV. Senat zunächst entschieden, daß der Einredebeweis der Bedeutungslosigkeit der Pflichtverletzung gemäß § 6 Abs. 2 VVG seiner Natur nach nicht für die Fälle der Erhöhung des subjektiven Risikos passe, weil andernfalls die die Vertragsgefahr betreffenden Obliegenheitsverletzungen in vielen Fällen sanktionslos blieben und solche Obliegenheiten nicht die Bedeutung gewännen, die ihnen nach den vertraglichen Vereinbarungen beigelegt worden seien (BGH Urteil vom 28.4.1971 - IV ZR 174/69 - VersR 1971, 662, 663).
  • BGH, 16.01.1970 - IV ZR 645/68

    Verwirkung des Versicherungsschutzes

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Der vom Landgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 160, 164 lag der - hier nicht vergleichbare - Sachverhalt der folgenlosen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 6 Abs. 3 VVG) zugrunde, und es ging um Leistungsfreiheit.
  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZR 38/83

    Anspruch auf Krankenhaustagegeld bei Beurlaubung nach Hause

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    (b) Andererseits ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Krankenhaustagegeldversicherung als Summenversicherung nicht der konkreten, sondern der abstrakten Bedarfsdeckung dient (BGHZ 91, 98, 101f.).
  • BGH, 18.12.1985 - IVa ZR 81/84

    Recht des Versicherers zur Kündigung einer Krankentagegeldversicherung

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Aus diesem Grund darf die vom Berufungsgericht betonte soziale Funktion des Krankenhaustagegeldes nicht überbewertet werden (vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.1985 - IVa ZR 81/84 - VersR 1986, 257, 258 unter II.).
  • BGH, 06.07.1983 - IVa ZR 206/81

    Kündigung einer Krankentagegeldversicherung

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Funktion privater Krankenversicherung, auf den das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats entscheidend abgestellt hat (BGHZ 79, 6, 14 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]; BGHZ 88, 78, 81), kann ein verhältnismäßig leicht auftretendes Fehlverhalten für den Versicherungsnehmer den Darlegungen im angefochtenen Urteil zufolge je nach Fallgestaltung erhebliche materielle Auswirkungen haben, etwa indem der Versicherungsnehmer nach Kündigung des Erstvertrages bei einem anderen Versicherer entweder überhaupt keinen Versicherungsschutz oder einen solchen nur unter Inkaufnahme von Risikoausschlüssen bzw. -zuschlägen erhält.
  • OLG Köln, 10.01.1980 - 5 U 79/78
    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Es kann nicht ohne weiteres angehen, daß jemand sich bei mehreren Versicherungsunternehmen für den Krankheitsfall versichert und dadurch als kranker Mensch höhere Bezüge hat, als sein Arbeitsverdienst beträgt (OLG Köln VersR 1980, 738, 739; Bach/Moser, Private Krankenversicherung 1984 §§ 9, 10 Rdn. 59 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.09.1978 - 20 U 98/78

    Allgemeine Versicherungsbedingungen; Krankentagegeldvesicherung;

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    (a) Richtig ist einerseits, daß vor dem Versicherungsfall zu erfüllende, aber nicht die versicherte objektive Gefahr verhütende Obliegenheiten besonders leicht übersehen (OLG Hamm VersR 1979, 78 dazu Revisionsentscheidung BGHZ 79, 6 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]) und zu einer Fallgrube für den redlichen Versicherungsnehmer werden können (Ehrenberg, Zitat nach Honsell, VersR 1982, 112, 117).
  • OLG Köln, 30.07.1979 - 5 U 86/78
  • OLG Saarbrücken, 18.06.2003 - 5 U 540/02

    Frachtführerhaftpflichtversicherung: Inhaltskontrolle der Bestimmung von

    In dieser Konstellation besitzt die Kündigung des Versicherungsvertrages für den Transportunternehmer einschneidende Folgen, was nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs einen Umstand darstellen kann, der einer Kündigung eines Versicherungsvertrages wegen Obliegenheitsverletzung aus dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben entgegengesetzt werden kann (BGHZ 79, 6, 11; Urt. v. 4.10.1989 - IVa ZR 220/87, VersR 1989, 1250).
  • OLG Bremen, 26.03.2002 - 3 U 2/01

    Kein Verstoß gegen § 9 Abs. 6 MB/KT 1978 bei Abschluß des Versicherungsvertrags

    Für das Verschulden genügt im Rahmen des § 6 Abs. 1 VVG einfache Fahrlässigkeit (BGH NJW 1990, 767, 769 = MDR 1990, 225).
  • OLG Köln, 11.04.1994 - 5 U 43/93

    Bewilligung zum Abschluß einer weiteren Krankenversicherung neben bestehender

    Rechtsmißbrauch kann auch dann vorliegen, wenn der Versicherer die Kündigung nur formal auf die Obliegenheitsverletzung stützt, in Wahrheit aber deshalb kündigt, weil sich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers verschlechtert hat und insbesondere der Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. BGH r + s 1990, 27, 30 = VersR 1989, 1250, 1253).
  • LG Köln, 08.10.2004 - 82 O 12/04
    Daher ist die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Versicherer rechtsmissbräuchlich, wenn dieser kündigt, obwohl er auf einen entsprechenden Antrag des Versicherungsnehmers hin die Einwilligung zum Abschluss der weiteren Versicherung erteilt hätte (BGH Urt. v. 04.10.1989 Az.: IVa ZR 220/87 = NJW 1990, 767, 770).Die Beklagte kündigte das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 28.01.2003.
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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.1989 - IVa ZR 269/88   

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https://dejure.org/1989,1739
BGH, 21.11.1989 - IVa ZR 269/88 (https://dejure.org/1989,1739)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1989 - IVa ZR 269/88 (https://dejure.org/1989,1739)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 (https://dejure.org/1989,1739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verschweigen erheblicher Umstände bei Abschluss eines Versicherungsvertrages - Einreichung eines falsch ausgefüllten formularmäßigen ärztlichen Zeugnisses - Erfüllung der Anzeigeobliegenheiten bei der ärztlichen Untersuchung - Folgen der genauen Angaben gegenüber einem ...

  • VersR (via Owlit)

    VVG § 16; VVG § 17

  • rechtsportal.de

    VVG § 16
    Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer beim Ausfüllen des Versicherungsantrags durch einen Arzt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 767
  • MDR 1990, 523
  • VersR 1990, 77
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.05.1980 - IVa ZR 6/80

    Wirksamkeit des Rücktritts eines Lebensversicherers vom Versicherungsvertrag -

    Auszug aus BGH, 21.11.1989 - IVa ZR 269/88
    Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhandlungen über den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines sogenannten ärztlichen Zeugnisses auf einem dafür erstellten Formularbogen des Versicherers und füllt der Arzt dabei auch die vom Versicherungsnehmer zu beantwortenden Formularfragen aus, so steht es zur Beweislast des Versicherers, daß der Arzt von dem Versicherungsnehmer nur in dem aus dem ausgefüllten Formular ersichtlichen Umfang informiert worden ist, sofern der Versicherungsnehmer substantiiert geltend macht, daß er den Arzt mündlich zutreffend informiert habe (Ergänzung zu den Senatsurteilen vom 29. Mai 1980 und vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 6/80 und IVa ZR 72/88 VersR 1980, 762 und 1989, 833).

    Bereits entschieden habe der Bundesgerichtshof (VersR 1980, 762), daß ein Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht erfüllt habe, wenn er dem Arzt auf dessen Fragen zutreffend und erschöpfend geantwortet, dieser es aber nicht für erforderlich gehalten habe, die Antwort schriftlich vollständig niederzulegen.

    In seinem auch vom Berufungsgericht behandelten Urteil vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 6/80 - VersR 1980, 762 - hat der Senat bereits klargestellt, daß eine zutreffende und erschöpfende (mündliche) Beantwortung solcher Fragen, die ein in der geschilderten Art und Weise für den Versicherer tätig werdender Arzt dem Versicherungsnehmer anhand des Fragenkatalogs des Versicherers vorlegt, um anschließend die schriftliche Fixierung der Antworten vorzunehmen, die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit im Sinne der §§ 16, 17 VVG darstellt; das ist auch dann der Fall, wenn der Arzt nicht ständig für den Versicherer tätig wird und es nicht für erforderlich hält, die erteilten Antworten (vollständig) schriftlich festzuhalten.

  • BGH, 23.05.1989 - IVa ZR 72/88

    Beweislast des Versicherers für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung; Ausfüllung

    Auszug aus BGH, 21.11.1989 - IVa ZR 269/88
    Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhandlungen über den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines sogenannten ärztlichen Zeugnisses auf einem dafür erstellten Formularbogen des Versicherers und füllt der Arzt dabei auch die vom Versicherungsnehmer zu beantwortenden Formularfragen aus, so steht es zur Beweislast des Versicherers, daß der Arzt von dem Versicherungsnehmer nur in dem aus dem ausgefüllten Formular ersichtlichen Umfang informiert worden ist, sofern der Versicherungsnehmer substantiiert geltend macht, daß er den Arzt mündlich zutreffend informiert habe (Ergänzung zu den Senatsurteilen vom 29. Mai 1980 und vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 6/80 und IVa ZR 72/88 VersR 1980, 762 und 1989, 833).

    Für den Fall, daß es der Versicherungsagent übernommen hatte, das Antragsformular des Versicherers im Zuge der Vertragsanbahnung auszufüllen, hat dies der Senat bereits in seinem - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 72/88 - VersR 1989, 833 [BGH 23.05.1989 - IV a ZR 72/88] = NJW 1989, 2060 - entschieden.

  • BGH, 11.02.2009 - IV ZR 26/06

    Zurechnung des Wissens eines mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses

    Wie bereits dargelegt, ist der vom Versicherer beauftragte Arzt nur insoweit als dessen passiver Stellvertreter anzusehen, als es um die Entgegennahme der Antworten geht, die der Versicherungsnehmer selbst zu den Gesundheitsfragen in dem Formular des ärztlichen Zeugnisses angeben muss (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR 1990, 77 unter 2).
  • BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03

    Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

    Vielmehr muß in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, daß alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (BGHZ aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR 1990, 77 unter 2; Urteil vom 11. Juli 1990 - IV ZR 156/89 - VersR 1990, 1002 unter 2 d).
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 153/92

    Anzeigepflicht bei datenbankmäßig erfaßten Umständen

    Hat nicht der Versicherungsnehmer persönlich ein Fragenformular des Versicherers ausgefüllt, sondern eine für den Versicherer tätige Person anhand der Informationen, die der Versicherungsnehmer ihr mündlich gegeben hat, so kann der Versicherer den ihm obliegenden Beweis des objektiven Tatbestands einer Anzeigeobliegenheitsverletzung nicht mehr allein mit der Vorlage des unzutreffend ausgefüllten Formulars führen, soweit der Versicherungsnehmer wie auch hier substantiiert geltend macht, er habe den Agenten mündlich zutreffend informiert (st. Rspr.; vgl. BGHZ 116, 387 unter 1 a und d m.Anm. Hübner, LM VVG § 47 Nr. 1; Urteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR 1990, 77f. unter 2; Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 72/88 - VersR 1989, 833 [BGH 23.05.1989 - IV a ZR 72/88] unter 3.).
  • BGH, 03.07.2002 - IV ZR 205/01

    Bestimmung des Blutalkoholgehalts anhand von Leichenblut

    Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (Fortführung des Urteils vom 20. April 1988 - IVa ZR 269/88 - VersR 1988, 690).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 20. April 1988 (IVa ZR 269/88 - VersR 1988, 690 unter 1) dargelegt, Zweck der Regel sei es, eine Verunreinigung der Blutprobe, etwa durch Trinkalkohol aus dem Magen oder Fäulniserscheinungen aus dem Darm, auszuschließen.

  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 254/00

    Zurechnung von Wissen des Arztes

    Der vom Versicherer eingeschaltete Arzt ist insoweit dessen passiver Stellvertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des Antragstellers beauftragt (Senatsurteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR 1990, 77 unter 2).

    Was dem Arzt zur Beantwortung der vom Versicherer vorformulierten Fragen gesagt ist, ist dem Versicherer gesagt, selbst wenn der Arzt die ihm erteilten Antworten nicht in die Erklärung aufnimmt (vgl. BGHZ 102, 194, 197; Senatsurteil vom 21. November 1989 aaO).

  • LG Köln, 14.10.2009 - 26 O 219/08

    Ein berufsunfähiger Polizeikommissar erhält bei Verschweigen

    So steht bei der Entgegennahme eines Antrages auf Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent als das Auge und Ohr des Versicherers gegenüber (ständige Rechtsprechung BGH, Urteil v. 23.05.1989, VersR 1989, 883; BGH, Urteil v. 21.11.1989, VersR 1990, 77; BGH, Urteil v. 29.11.1989, VersR 1990, 150; BGH, Urteil v. 11.11.1992, VersR 1993, 871; BGH, Urteil v. 14.07.1993, VersR 1993, 1089; BGH Urteil v. 22.09.1999, VersR 1999, 1481; BGH, Urteil v. 19.09.2001, VersR 2001, 1498; BGH, Urteil v. 10.10.2001, VersR 2001, 1541; BGH, Urteil v. 03.07.2002, VersR 2002, 1089).
  • OLG Jena, 05.10.2005 - 4 U 120/04

    Beweislast bei Anzeigeobliegenheitsverletzungen

    Dieser Beweis wird regelmäßig nur durch eine Aussage des Versicherungsagenten zu führen sein, mit der er zur Überzeugung des Tatrichters darzutun vermag, dass er alle Fragen, die er schriftlich im Formular beantwortet hat, dem Antragsteller tatsächlich vorgelesen und dabei von ihm nur das zur Antwort erhalten hat, was er im Formular jeweils vermerkt hat (BGH VersR 1989, 833-834; VersR 1990, 77-78; VersR 1990, 1002-1004; VersR 2001, 1541-1542; VersR 2002, 1089-1091).
  • OLG Jena, 22.06.2010 - 4 U 519/07

    Zur vorvertraglichen Obliegenheitsverletzun g bei unwahrer Beantwortung von

    Auch wenn die Beklagte - ungeachtet dessen, dass nicht die Zeugin B., sondern der Kläger selbst das Antragsformular zu den Gesundheitsfragen ausgefüllt hat - für das Gegenteil der vom Kläger behaupteten (zutreffenden) mündlichen Information der Zeugin B. beweispflichtig sein sollte (zur nämlichen Beweislast des Versicherers bei Ausfüllung der Gesundheitsfragen des Antragsformulars durch den Versicherungsagenten vgl. BGH VersR 1990, 77; 2001, 1541, 2002, 1089), hat sie diesen Beweis mit der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung geführt.
  • OLG Dresden, 13.10.2020 - 4 U 2750/19

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei unwahren Angaben des Versicherungsnehmers

    Er war im Rahmen der Regulierung des Schadensfalles Beauftragter und damit Wissensvertreter der Klägerin und zur Entgegennahme von Antworten und Unterlagen bevollmächtigt, die die beklagte Versicherungsnehmerin gegenüber der Klägerin abzugeben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1989 - IVa ZR 269/88 - juris).
  • OLG Hamm, 03.08.2005 - 20 U 93/05

    Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung bei Abschluss einer Krankenversicherung

    Anders als in der vom Landgericht angeführten Entscheidung des BGH vom 21.11.1989 (IV a ZR 269/88 - VersR 1990, 77) ist somit der Zeuge ... nicht unmittelbar auf Betreiben der Beklagten tätig geworden.
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 224/91

    Wissenszurechnung beim Versicherer und Obliegenheitsverletzung beim Versicherten

  • KG, 28.05.2002 - 6 U 144/01

    Anwendung der Dienstunfähigkeitsklausel in der

  • BGH, 20.04.1994 - IV ZR 232/92

    Zugunsten des Versicherungsnehmers zulässige Abkürzung der Rücktrittsfrist von

  • OLG Frankfurt, 17.08.1992 - 27 U 48/91

    Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Dienstunfähigkeitsrente ; Angabe von

  • LG Berlin, 06.03.1990 - 7 O 244/89

    Beweislast für Anzeigepflichtverletzung bei Einholung eines ärztlichen Zeugnisses

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